EuGH: eBay haftet unter Umständen für Markenrechts-Verstöße seiner Nutzer



Justizia
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

hat die Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für die von Nutzern hervorgerufenen Verletzungen des Markenrechts präzisiert. Nach Auffassung des EuGH müssen nationale Gerichte Betreibern von Online-Marktplätzen aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur auf die Beendigung der Verletzungen von Rechten geistigen Eigentums. sondern auch auf die Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen gerichtet sind.

Der französische Kosmetikkonzern L'Oreal hatte 2007 gegen eBay Klage erhoben. Er wirft der Onlineplattform vor, an Markenrechtsverstößen, die von eBay-Nutzern begangen werden, beteiligt zu sein. Durch so genannte Schlüsselwörter (wie etwa Google-AdWords), die den Marken von L'Oreal entsprächen, leite eBay zu rechtsverletzenden Waren, die auf der Website zum Kauf angeboten würden. Die von eBay unternommenen Bemühungen, den Verkauf von rechtsverletzenden Produkten zu verhindern, seien nach Ansicht des Kosmetikkonzerns unzureichend.

Der britische High Court wandte sich schließlich in dieser Sache mit einigen Fragen an den Europäischen Gerichtshof. Die Luxemburger Richter machten zunächst deutlich, dass die nationalen Gerichte im Einzelfall prüfen müssten, ob sich das Verkaufsangebot oder die Werbung an Verbraucher in der Europäischen Union richtet.

Das Gericht erläuterte, dass der Betreiber eines Online- Marktplatzes Marken zwar nicht selbst benutzt, aber dennoch eine "aktive Rolle" spiele. Er könne sich nicht auf Ausnahmen von seiner Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Online-Verkaufsangebote hätte feststellen müssen, und wenn er nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Schließlich erklärte der EuGH, welche gerichtlichen Anordnungen an den Betreiber eines Online-Markt-platzes gerichtet werden könnten, wenn er sich nicht aus eigenem Antrieb entschließt, die Verletzungen von Rechten geistigen Eigentums abzustellen und Wiederholung zu vermeiden. Dem Betreiber könne aufgegeben werden, Maßnahmen zu ergreifen, die die Identifizierung seiner als Verkäufer auftretenden Kunden erleichtern. Es sei zwar erforderlich den Schutz der personenbezogenen Daten zu beachten, doch müsse der Urheber der Verletzungen, sofern er im geschäftlichen Verkehr und nicht als Privatmann tätig werde, klar identiiizierbar sein. Die von nationalen Gerichten ergriffenen Maßnahmen sollten, so das Gericht, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürften keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten, (al)

EuGH vom 12.07.2011 AZ: C-324/09


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Textzusammenstellung: ©Ermasch - Presse - Service, Schäffler
Fotos: © EPS-Schäffler
Quelle: Der TITELSCHUTZ Anzeiger Nr. 1033, Woche 30, 26.07.2011

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